OekRKOe_logo50x50.gif (1207 Byte) SATZUNGEN des
Ökumenischen Rates der Kirchen in Österreich


1. Die Altkatholische Kirche, die Evangelische Kirche Augsburgischen Bekenntnisses, die Evangelische Kirche Helvetischen Bekenntnisses und die Methodistenkirche als Gründungsmitglieder (1958), sowie die anglikanische Kirche, die Armenisch-apostolische Kirche, die Bulgarisch-orthodoxe Kirche, die Griechisch-orthodoxe Kirche, die Koptisch-orthodoxe Kirche, die Römisch-katholische Kirche, die Rumänisch-orthodoxe Kirche, die Russisch-orthodoxe Kirche, die Serbisch-orthodoxe Kirche und die Syrisch-orthodoxe Kirche bilden unter Wahrung ihrer Selbständigkeit ihres Bekenntnisstandes den Ökumenischen Rat der Kirchen in Österreich. Dieser hat seinen Sitz in Wien.

2. Die Mitgliedschaft steht allen anderen Kirchen in Österreich offen, die die Zielsetzung des Ökumenischen Rates der Kirchen in Österreich bejahen und diesen Satzungen zustimmen. Sie sollen in der Regel dem Weltkirchenrat als Mitglieder angehören. Darüber hinaus können Religionsgemeinschaften und Vereinigungen über deren Ansuchen entweder als Mitglieder mit beratender Stimme oder als Beobachter zugelassen werden.

3. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Ökumenische Rat der Kirchen in Österreich durch die Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit; über die Zulassung als Beobachter mit einfacher Stimmenmehrheit.

4. Die Mitgliedschaft im Ökumenischen Rat der Kirchen kann durch Beschluss der Vollversammlung oder durch Austritt beendet werden. Der Austritt wird erst dann rechtswirksam, wenn das austretende Mitglied seinen/ihren Verpflichtungen nachgekommen ist.

5. Der Zweck des Ökumenischen Rates der Kirchen in Österreich ist die gemeinsame Erfüllung ökumenischer Aufgaben. Er sieht seinen besonderen Auftrag darin in Österreich den ökumenischen Gedanken zu verwirklichen, ihn nach außen zu vertreten und nach innen im Gemeindeleben zu vertiefen. Der Ökumenische Rat der Kirchen in Österreich pflegt Beziehungen zum Weltkirchenrat, zur Konferenz Europäischer Kirchen, und zu den ökumenischen Räten anderer Länder. Darüber hinaus fördert er die zwischenkirchlichen Beziehungen, insbesondere durch theologisches Gespräch, Austausch von Erfahrungen und in der Planung und Durchführung der den Kirchen aufgetragenen Dienste.

6. Der Ökumenische Rat der Kirchen in Österreich übt seine Funktion durch folgende Organe aus:
a) Vollversammlung;
b) Vorstand
b) Ausschüsse, die aus der Mitte der Vollversammlung zu ihrer Unterstützung und zur Besorgung besonderer Aufgaben gebildet werden.

7. Die Vollversammlung besteht aus den Vertretern bzw. Vertreterinnen der Gliedkirchen des Ökumenischen Rates der Kirchen. In die Vollversammlung entsendet jede Gliedkirche bis zu einer Seelenzahl von
5.000 einen Vertreter(in)
15.000 zwei Vertreter(innen)
30.000 drei Vertreter(innen)
100.000 vier Vertreter(innen)
500.000 sechs Vertreter(innen)
darüber zehn Vertreter(innen).
Bei Verhinderung sorgt jede(r) Vertreter(in) für eine von seiner/ihrer Kirche bevollmächtigte Ersatzperson.

8. Die für die Tätigkeit des Rates erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge und durch Umlagen und Beihilfen aufgebracht.

9. Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand. Er besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer(in), dem/der Stellvertretenden Schruftführer/in, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Stellvertretende(n) Schatzmeister(in) sowie dem/der Pressesprecher(in). Die Wahlen gelten für zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Wahlvorschläge sollen möglichst so erstattet werden, dass die einzelnen Funktion von Vertretern bzw. Vertreterinnen verschiedener Kirchen ausgeübt werden; der/die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter(in) dürfen nicht derselben Kirche angehören. Die Amtsperiode beginnt frühestens zwei Monate nach erfolgter Wahl.
Die Vollversammlung hat mindestens zweimal im Jahr zur ordentlichen Sitzung zusammenzutreten. Außerordentliche Vollversammlungen sind auf Begehren der Mehrheit aller Mitglieder der Vollversammlung einzuberufen. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Vertreter(innen) stimmenzahlmäßig anwesend sind. Jede(r) Vertreter(in) hat nur eine Stimme, wobei die Möglichkeit besteht, bei Verhinderung die Stimme einem anderen Vertreter bzw. einer Vertreterin derselben Kirche zu übertragen. Die/die Vorsitzende hat die Vollversammlung einzuberufen und gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zugeben.

10. Alle Beschlüsse in der Vollversammlung bedürfen der einfach Stimmenmehrheit. Über die Aufnahme von Kirchen und deren Ausschluss, Abänderung der Satzungen und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Zweidrittelmehrheit.

11. Dem/der Vorsitzenden obliegt gemeinsam mit den weiteren Mitgliedern des Vorstandes die Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung. Er/sie vertritt den Ökumenischen Rat der Kirche in Österreich nach außen.

 

Von der Vollversammlung des ÖRKÖ im Oktober 1994 angenommene veränderte Fassung und die durch die Vollversammlung vom 18.10.1995 ergänzte Fassung (Pkt. 9)., einschließlich der durch die Vollversammlung vom
24.10.2001 beschlossenen Änderungen (Pkte. 6,9 und 11).

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