![]() |
SATZUNGEN des Ökumenischen Rates der Kirchen in Österreich |
|
2. Die Mitgliedschaft steht allen anderen Kirchen in Österreich offen, die die Zielsetzung des Ökumenischen Rates der Kirchen in Österreich bejahen und diesen Satzungen zustimmen. Sie sollen in der Regel dem Weltkirchenrat als Mitglieder angehören. Darüber hinaus können Religionsgemeinschaften und Vereinigungen über deren Ansuchen entweder als Mitglieder mit beratender Stimme oder als Beobachter zugelassen werden. 3. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Ökumenische Rat der Kirchen in Österreich durch die Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit; über die Zulassung als Beobachter mit einfacher Stimmenmehrheit. 4. Die Mitgliedschaft im Ökumenischen Rat der Kirchen kann durch Beschluss der Vollversammlung oder durch Austritt beendet werden. Der Austritt wird erst dann rechtswirksam, wenn das austretende Mitglied seinen/ihren Verpflichtungen nachgekommen ist. 5. Der Zweck des Ökumenischen Rates der Kirchen in Österreich ist die gemeinsame Erfüllung ökumenischer Aufgaben. Er sieht seinen besonderen Auftrag darin in Österreich den ökumenischen Gedanken zu verwirklichen, ihn nach außen zu vertreten und nach innen im Gemeindeleben zu vertiefen. Der Ökumenische Rat der Kirchen in Österreich pflegt Beziehungen zum Weltkirchenrat, zur Konferenz Europäischer Kirchen, und zu den ökumenischen Räten anderer Länder. Darüber hinaus fördert er die zwischenkirchlichen Beziehungen, insbesondere durch theologisches Gespräch, Austausch von Erfahrungen und in der Planung und Durchführung der den Kirchen aufgetragenen Dienste. 6. Der Ökumenische
Rat der Kirchen in Österreich übt seine Funktion durch folgende
Organe aus: 7. Die Vollversammlung
besteht aus den Vertretern bzw. Vertreterinnen der Gliedkirchen des Ökumenischen
Rates der Kirchen. In die Vollversammlung entsendet jede Gliedkirche bis
zu einer Seelenzahl von 8. Die für die Tätigkeit des Rates erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge und durch Umlagen und Beihilfen aufgebracht. 9. Die Vollversammlung
wählt aus ihrer Mitte den Vorstand. Er besteht aus dem/der Vorsitzenden,
zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer(in), dem/der
Stellvertretenden Schruftführer/in, dem/der Schatzmeister/in und
dem/der Stellvertretende(n) Schatzmeister(in) sowie dem/der Pressesprecher(in).
Die Wahlen gelten für zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die
Wahlvorschläge sollen möglichst so erstattet werden, dass die
einzelnen Funktion von Vertretern bzw. Vertreterinnen verschiedener Kirchen
ausgeübt werden; der/die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter(in)
dürfen nicht derselben Kirche angehören. Die Amtsperiode beginnt
frühestens zwei Monate nach erfolgter Wahl. 10. Alle Beschlüsse in der Vollversammlung bedürfen der einfach Stimmenmehrheit. Über die Aufnahme von Kirchen und deren Ausschluss, Abänderung der Satzungen und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Zweidrittelmehrheit. 11. Dem/der Vorsitzenden obliegt gemeinsam mit den weiteren
Mitgliedern des Vorstandes die Durchführung der Beschlüsse der
Vollversammlung. Er/sie vertritt den Ökumenischen Rat der Kirche
in Österreich nach außen. |
|
| Von
der Vollversammlung des ÖRKÖ im Oktober 1994 angenommene veränderte
Fassung und die durch die Vollversammlung vom 18.10.1995 ergänzte Fassung
(Pkt. 9)., einschließlich der durch die Vollversammlung vom 24.10.2001 beschlossenen Änderungen (Pkte. 6,9 und 11). |
© 2003 - Eine Information des Ökumenischen
Rates der Kirchen in Österreich
Mail an die WebRedaktion